(Schriftliche Frage Nr. 586 für den Monat Januar 2024)

Frage:

Sollten die Schulden, welche die EU-Kommission für den Coronawiederaufbaufonds aufgenommen wurden und von den EU-Mitgliedstaaten nach festen Regeln über zusätzliche Eigenmittelabführungen an die EU getilgt werden sollen, nach Auffassung der Bundesregierung, ähnlich der Auffassung des Stabilitätsrates (Stabilitätsrat, Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 zur Einhaltung der Obergrenze für das strukturelle gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit, S.7 ), der Bundesbank (Bundesbank Monatsbericht August 2020, S.87) und des Bundesrechnungshofes (Bundesrechnungshof, 11.03.2021, Bericht nach § 99 BHO zu den möglichen Auswirkungen der gemeinschaftlichen Kreditaufnahme der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf den Bundeshaushalt [Wiederaufbaufonds], S.24ff; www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/sonderberichte/langfassungen-ab-2013/2021/mogliche-auswirkungen-der-gemeinschaftlichenkreditaufnahme-der-mitgliedstaaten-der-europaischen-union-auf-denbundeshaushalt-wiederaufbaufonds-pdf; Bundesrechnungshof, 11.02.2021, EU Wiederaufbaufonds darf keine Dauereinrichtung werden; www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/sonderberichte/2021/eu-wiederaufbaufonds- darfkeine-dauereinrichtung-werden), in die Bewertung der nationalen Staatsfinanzen, beispielsweise durch Anrechnung auf die nationale Schuldenquote gemäß EU-Fiskalregeln, einbezogen werden?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Florian Toncar vom 8. Februar 2024:

Das temporäre Aufbauinstrument „Next Generation EU“ (NGEU) war Teil der Gesamteinigung zum Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027. Mit NGEU wird insbesondere die Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert. Außerdem werden in den ersten Jahren die Mittel für bestimmte EU-Ausgabeprogramme verstärkt. Die Europäische Kommission wurde für NGEU ermächtigt, im Namen der Union an den Kapitalmärkten Mittel in Höhe von bis zu 750 Mrd. € (in Preisen von 2018) aufzunehmen.

Die statistische Erfassung der Kreditaufnahme der EU-KOM im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität und NGEU insgesamt als Schulden der Europäischen Union und nicht als Schulden der Mitgliedstaten ist Angelegenheit des Europäischen Statistischen Systems (ESS) und geht auf eine Entscheidung von Eurostat zurück (Vergleiche Leitlinien von Eurostat: „Guidance Note on the Statistical Recording of the Recovery and Resilience Facility“, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/eurostat/documents/10186/10693286/GFS-guidance-note-statistical-recording-recovery-resilience-facility.pdf). Das ESS ist unabhängig. Seine Entscheidung zur Behandlung der Schulden der EU im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität und NGEU ist für die Bundesregierung maßgeblich.

Sofern Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus der Aufbau- und Resilienzfazilität Darlehen von der Europäischen Union erhalten, werden diese als Schulden des Mitgliedstaates gegenüber der EU gebucht.