Was sind ADRs / GDRs?

„Russische Aktien können nur an der Moskauer Börse gehandelt werden. Voraussetzung dafür ist ein russisches Depot. Die bürokratischen Hürden für die Eröffnung eines solchen Depots sind hoch. Um internationalen Anlegern den Handel zu erleichtern, hatten einige russische Unternehmen Programme für Hinterlegungsscheine für russische Aktien (DR-Programme1) gestartet.

Diese Aktienzertifikate wurden in der Regel von international führenden Investmentbanken emittiert.2 Die Zertifikate können ohne großen regulatorischen Aufwand an internationalen Börsen gehandelt werden.3 Bei den Hinterlegungsscheinen handelte es sich meistens um American Depositary Receipts (ADR) oder Global Depositary Receipts (GDR).4

ADR sind von US-amerikanischen Banken ausgegebene Hinterlegungsscheine. Sie werden für die Originalaktie verwahrt und verbriefen das Eigentum an dieser, wobei sie sich auf eine, mehrere oder nur einen Bruchteil einer Aktie beziehen können. ADR werden weltweit stellvertretend für die Originalaktie gehandelt. GDR sind nach dem Vorbild der ADR für den europäischen Markt entwickelte Hinterlegungsscheine.5

Wie funktioniert die Umwandlung von ADRs/GRDs normalerweise?

„Normalerweise funktioniert die Umwandlung von ADRs oder GDRs in Aktien wie folgt:

  • Der Anleger gibt seinem Broker bzw. seiner Bank Bescheid, dass er seine Hinterlegungsscheine umwandeln möchte.
  • Diese Bank wendet sich an die europäische Verwahrstelle von Hinterlegungsscheinen.
  • Diese wiederum gibt diese Information an die russische Hinterlegungsstelle – die National Settlement Depository (NSD) – weiter.
  • Dort werden die hinterlegten Aktien dann auf das russische Depot des Anlegers, das zuvor eröffnet werden musste, übertragen.“

Es bedarf also der Information der europäischen Verwahrstelle resp. des europäischen Zentralverwahrers an die russische Verwahrstellen und eines russischen Depots, auf das die Aktien übertragen werden.

Worin besteht das Problem?

Aufgrund der europäischen Sanktionen gegen Russland wurde die Möglichkeit zur Umwandlung von Hinterlegungsscheinen verhindert bzw. massiv erschwert, während gleichzeitig die russischen Gegenmaßnahmen die Notwendigkeit mit sich bringen, die Hinterlegungsscheine umzuwandeln.

Ohne Umwandlung drohte und droht den ADR-Haltern ein hoher oder gar totaler Verlust, weil nach Ablauf der DR-Programme die Aktien durch die DR-programmauflegenden Banken und Broker eigentlich zwangsverkauft werden müssten, während diesen jedoch der Aktienhandel in Russland untersagt wurde.

  1. Aufgrund der Sanktionierung des russischen nationalen (Wertpapier-)Zentralverwahrers wurde es dem europäischen Zentralverwahrer Clearstream untersagt Transaktionen mit seinem russischen Gegenpart auszuführen.
  1. Gleichzeitig reagierte der russische Gesetzgeber mit Gegenmaßnahmen.
  • Die Hinterlegungsschein-Programme (DR-Programme) sollten auslaufen, sodass nur noch Stammaktien in Russland gehalten werden können sollten und sollen. Dazu bedarf es eines russischen Depots, was jedoch nur in Russland eröffnet werden kann.
  • Außerdem wurde „natürlichen und juristischen Personen aus Ländern, die Sanktionen gegen Russland verhängt haben, sowie deren russischen Tochtergesellschaften“ verboten russische Aktien zu verkaufen und bestimmte Finanztransaktionen durchzuführen. Sprich das Aktienvermögen „feindlicher Ausländer“ wurde eingefroren, der Aktienhandel also für diese untersagt.

Mittlerweile sind alle DR-Programme ausgelaufen. Noch ist die Umwandlung seitens der Russen jedoch teilweise noch möglich und es gab noch keinen Fall von Zwangsverkäufen. Daher rieten und raten spezialisierte Anwaltskanzleien zum Handeln.

Selbstbefassung im Bundestag

Ich veranlasste vor diesem Hintergrund im September 2022 eine Selbstbefassung zum Thema ADRs im Finanzausschuss des Bundestages.

Dazu aus meiner Pressemitteilung vom 2.2.24:

„Die Russland-Sanktionen im Jahr 2022 führten dazu, dass den deutschen Inhabern von Hinterlegungsscheinen russischer Aktien (ADRs) unverschuldet ein Totalverlust drohte. Sanktionsbedingt wurde es den Aktionären unmöglich gemacht, von EU-Europa aus ihre ADRs in russische Originalaktien umzutauschen. Die AfD-Fraktion schaltete damals den Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages (WD) ein und ließ analysieren, was genau die Umtauschprobleme verursachte und welche Größenordnungen damit verbunden waren. Im Bewusstsein der Ergebnisse dieser Analyse veranlasste die AfD-Fraktion im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages im September 2022 eine Selbstbefassung zum Thema „Umwandlung von ADRs/GDRs in Russische Originalaktien“. Der finanzpolitische Sprecher der AfD-Bundestagsfraktion, Kay Gottschalk, forderte die Bundesregierung damals eindringlich dazu auf, bei der EU zu veranlassen, dass die deutschen ADR-Halter nicht enteignet werden und eine entsprechende Lösung für den Umtausch der ADRs zu finden.“

(https:/afdbundestag.de/kay-gottschalk-frist-fuer-genehmigung-zum-umtausch-von-hinterlegungsscheinen-fuer-russische-aktien-adrs-verlaengern/)

Im Februar 2024 stellte sich dann heraus,

„AfD wirkt – Allein in Deutschland 7.371 Aktionäre vor Totalverlust ihrer Hinterlegungsscheine (ADRs) auf russische Aktien gerettet“

Was war zwischenzeitlich passiert?

Dazu meine Pressemitteilung vom 02.02.2024:

„Wie ein neuerliches von der AfD-Fraktion beauftragtes WD-Gutachten […] zutage brachte, ermöglichte der Rat der Europäischen Kommission ein dreiviertel Jahr später am 23. Juni 2023 tatsächlich „durch Einfügung des Artikel 6b Absatz 5aa in die Verordnung (EU) Nr. 269/2014, die die Sanktionen gegen Russland beinhaltet, den zuständigen Behörden eines Mitgliedsstaats, Genehmigungen zur Umwandlung von ADRs in das dahinterliegende russische Wertpapier auszustellen.“ (WD-Gutachten, S.7).

Die Bundesbank erteilte am 9. Oktober 2023 eine Allgemeingenehmigung. Allerdings nur „bis zum 25. Dezember 2023 und nur für bis zum 25. September gestellte Genehmigungsanträge“.

Auf meine Rückfrage bestätigte die Bundesregierung nun, dass sie sich bei der EU „[…] zugunsten europäischer Anleger für eine punktuelle Einschränkung der gegen den NSD verhängten restriktiven Maßnahmen eingesetzt [hat], um möglicherweise unerwünschten Folgewirkungen dieser restriktiven Maßnahmen für europäische Anleger zu begegnen.“  

(schriftliche Frage Nr. 70 für den Monat Februar 2024, GZ VII A 4 – WK 5021/22/10004, DOK 2024/0122957).

Des Weiteren teilt die Bundesregierung auf die zweite Rückfrage von mir mit, dass „[b]eim Servicezentrum der Deutschen Bundesbank […] 7.371 Anträge [zum Umtausch von ADRs] eingegangen [sind], davon 7.148 innerhalb der Antragsfrist.“ Das wertmäßige Volumen der Anträge sei von der Deutschen Bundesbank allerdings nicht erhoben worden und „ließe sich unter den gegebenen Umständen nicht zuverlässig ermitteln.“ (schriftliche Frage Nr. 69 für den Monat Februar 2024, GZ VII A 4 – WK 5021/22/10004, DOK 2024/0122826).

Dazu habe ich öffentlich mitgeteilt:

„Es ist erfreulich festzustellen, dass die Bundesregierung tatsächlich die Forderung der AfD-Fraktion, die russlandsanktionsbedingte Enteignung deutscher Kleinaktionäre bei der EU zu verhindern, nachgekommen ist und die Bundesbank 7.148 Anträge zum Umtausch von ADRs genehmigen konnte. Die hartnäckige parlamentarische Kernarbeit der AfD-Bundestagsfraktion wirkt.

Ein Wehrmutstropfen bleibt jedoch, nur 7.148 von 7.371 Anträgen wurden genehmigt, da die kurze Antragsfrist bereits abgelaufen war. Unzähligen anderen Betroffenen ist es gänzlich entgangen, dass es plötzlich auf unser Drängen hin zumindest für ein kurzes Zeitfenster eine Rettung vor dem Totalverlust gab. Wir bleiben daher dran und fordern die Bundesregierung nun auf, endlich dafür zu sorgen, dass die Frist verlängert und die Änderungen adäquat kommuniziert werden. Darüber hinaus ist es höchste Zeit, eine tragfähige friedliche Lösung für den Ukraine-Konflikt zu finden und die selbstzerstörerischen Sanktionen zurückzunehmen.“

Darüber habe ich auch Klarheit verschafft, wie eingetretene Verluste steuerlich zu behandeln sind. Meine Pressemitteilung vom 12.03.2024:
(https://afdbundestag.de/kay-gottschalk-kleinaktionaere-koennen-sanktionsbedingte-verluste-aus-hinterlegungsscheinen-russischer-unternehmen-steuerlich-verrechnen/)

„Der Wissenschaftliche Dienst (WD) des Bundestages hat im Auftrag der AfD-Fraktion, wie bereits am 02.02. und 14.02. diesen Jahres berichtet, drei Gutachten(1,2,3) zu den von den Russlandsanktionen betroffenen Hinterlegungsscheinen für russische Aktien (ADRs) erstellt, um vom Totalverlust bedrohten deutschen Kleinaktionären aufzuzeigen, wie sie gegebenenfalls doch noch ihr Vermögen sichern können oder wie sich etwaige Verluste gegebenenfalls steuerlich absetzen lassen. Der WD kam zu dem Schluss, dass „die für die Umsetzung der EU-Sanktionen zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen die Umwandlung beim NSD verwahrter Aktienzertifikate (ADR bzw. GDR) genehmigen“ konnten. Diese Möglichkeit bestand „jedoch nur bis zum 25. Dezember 2023 und nur für bis zum 25. September gestellte Genehmigungsanträge“. Ein weiterer Aufschub ist momentan nicht in Sicht.

Hinsichtlich der „Steuerliche[n] Behandlung sanktionsbedingter Verluste aus Depository Receipts russischer Unternehmen“ blieb der WD noch im Konjunktiv (vgl. Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes WD 4 – 3000 – 004/24, S.3).

Auf Rückfrage des finanzpolitischen Sprechers der AfD-Bundestagsfraktion, Kay Gottschalk, bestätigte die Bundesregierung nun (Frage Nr. 167, DOK 2024/0181013), dass sanktionsbedingte Verluste aus ADRs russischer Unternehmen „bis zu einer Höhe von 20.000 Euro pro Jahr mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden [dürfen und] […] [auch die] [n]icht verrechenbare[n] Verluste […] vorgetragen […] und in den folgenden Jahren mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden [können].“ Unklar blieb, wie und wann die Verluste konkret geltend gemacht werden können.

Eine weitere Rückfrage von Kay Gottschalk hat ergeben, dass die Bescheinigung „steuerlich anzuerkennender Veräußerungsverluste“ aus ADRs russischer Unternehmen den Betroffenen „von den Kreditinstituten nach § 20 Absatz 6 Satz 5 Einkommensteuergesetz ohne Antrag des Anlegers ausgestellt“ werden (vgl. hierzu Rn. 233 des BMF-Schreibens „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ vom 19. Mai 2022 (BStBl. I S. 742)). Die Kreditinstitute haben dem Anleger also diese Verluste ohne vorherigen Antrag zu bescheinigen und mit dieser Bescheinigung können die betroffenen ADR-Halter ihre sanktionsbedingten Verluste entsprechend steuerlich geltend machen.“

 

Ausblick

Ich erkundigte mich auch, welche Sanktionen womöglich andere BRICS-Staaten im Zuge sog. Sekundärsanktionen erfahren könnten, weil sie aus Sicht der USA oder der EU sich nicht an die westlichen Sanktionen halten.

Sanktionen sind ein Mittel der Außenpolitik, mit dem internationale Organisationen, Staatenverbunde und Einzelstaaten restriktive Maßnahmen gegenüber einzelnen Staaten oder bestimmten Personengruppen erlassen, um sie zu bestimmten Handlungen zu bewegen. Die Unterscheidung zwischen Primär- und Sekundärsanktionen ist Bestandteil des US-Rechts.2 Primärsanktionen betreffen Transaktionen, die einen hinreichenden US-Bezug aufweisen. Dies kann der Fall sein, wenn die folgenden natürlichen oder juristischen Personen an dem betreffenden Geschäft beteiligt sind:

  • US-Staatsangehörige und Personen mit dauerhaften US-Wohnsitz (unabhängig von deren Aufenthalt),
  • Personen, die sich in den Vereinigten Staaten aufhalten (unabhängig von der Nationalität),
  • In den Vereinigten Staaten organisierte oder eingetragene juristische Personen (einschließlich ausländischer Zweigstellen oder Niederlassungen).

Des Weiteren können US-Sanktionen auch dann eingreifen, wenn das Geschäft über das Finanzsystem in den Vereinigten Staaten oder über US-Dollar abgewickelt wird. Auch ein bestimmter Produktanteil mit US-Ursprung kann den Anwendungsbereich der Sanktionen eröffnen. Bei Sekundärsanktionen werden im Umkehrschluss Unternehmen weltweit in die Pflicht genommen, auch ohne dass ein hinreichender US-Bezug besteht.4 Sie dienen in erster Linie dazu, die Wirkung der Primärsanktionen durch eine Ausweitung der Restriktionen auf Sachverhalte außerhalb der US-Jurisdiktion zu verstärken.“

Folgende Größenordnungen von ADRs von Aktien aus China und Indien stehen hierbei im Feuer:

Indien 107 (= 7,63 Prozent),
Russland 101 (= 7,20 Prozent),
Brasilien 80 (= 5,70 Prozent).

Im Jahr 2021 wurde Kapital in Höhe von 35,4 Milliarden US-Dollar eingesammelt. Dabei stammten aus DR-Programmen aus
China/Hong Kong 17,323 Milliarden US-Dollar (= 48,94 Prozent),
Russland 3,233 Milliarden US-Dollar (= 9,13 Prozent).

Im Jahr 2021 wurden 299,3 Milliarden DRs gehandelt, an diesem Handel hatten
China/Hong Kong einen Anteil von 44 Prozent,
Brasilien einen Anteil von 18 Prozent,
Indien, Russland und Südafrika einen Anteil von je 2 Prozent.

Der Wert der in 2021 gehandelten DRs belief sich auf 8,003 Billionen US-Dollar. Daran hatten
China/Hong Kong einen Anteil von 58 Prozent,
Brasilien einen Anteil von 5 Prozent,
Indien einen Anteil von 2 Prozent,
Russland und Südafrika einen Anteil von je 1 Prozent.“

Das Thema ist hochaktuell,

  1. weil die USA nun gerade dazu übergegangen sind, Sekundärsanktionen gegen China zu verhängen und China auf die zuv0or erfolgte militärische Provokation (Aufrüstung Taiwans und Truppenentsendung) mit Einkreisungsmarinemanöver gegen Taiwan gestartet hat.
  2. weil BRICS+ sich vor dem Hintergrund der us-getriebenen geopolitischen Spannungen in Europa (Ukraine, etc.), Nahen Osten (Iran, etc.), Fern-Ost (Taiwan, etc.) und Südamerika (Venezuela, etc.) die Einführung eines BRICS+-Währungssystems unabhängig vom US-Dollar beschleunigen (Entdollarisierung), wodurch die Refinanzierung u.a. der US-Staatsschulden massiv erschwert werden könnte.
  3. Es besteht die Gefahr eines Drei- bis Vier-Frontenkriegs „BRICS+ vs. Kollektiver Westen“. USA haben erst kürzlich Atomwaffentest durchgeführt und Russland entsprechend mit Taktischer Atomübung im Militärbezirk Süd geantwortet.