(Schriftliche Frage Nr. 10/587 vom 31. Oktober 2023)
Frage
Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der KfZ-Versicherungsschutz bei UnfaĚllen mit Ukrainern bzw. ukrainischen FluĚchtlingen in Deutschland fuĚr die jeweiligen Unfallbeteiligten geregelt, und in welchen FaĚllen kann in diesem Zusammenhang auf den âEntschaĚdigungsfonds fuĚr SchaĚden aus KraftfahrzeugunfaĚllenâ zuruĚckgegriffen werden (www.dieversicherer.de/versicherer/auto/news/kfz-versicherung-fluech
Antwort
Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit regelmaĚĂigem Standort im Inland ist verpflichtet, fuĚr sich, den EigentuĚmer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten PersonenschaĚden, SachschaĚden und sonstigen VermoĚgensschaĚden abzuschlieĂen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf oĚffentlichen Wegen oder PlaĚtzen verwendet wird (§ 1 Satz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes [PflVG]).
Kraftfahrzeuge, die im Inland keinen regelmaĚĂigen Standort haben, duĚrfen auf oĚffentlichen StraĂen oder PlaĚtzen nur gebraucht werden, wenn fuĚr den Halter, den EigentuĚmer und den FuĚhrer zur Deckung der durch den Gebrauch verursachten Personen- und SachschaĚden eine Haftpflichtversicherung nach den §§2 bis 6 des Gesetzes uĚber die Haftpflichtversicherung fuĚr auslaĚndische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugan- haĚnger (AuslPflVG) besteht (§ 1 Absatz 1 AuslPflVG).
Die sich aus beiden Vorschriften ergebenden Versicherungspflichten gelten unabhaĚngig von der StaatsangehoĚrigkeit des Halters und somit auch fuĚr Ukrainerinnen und Ukrainer beziehungsweise fuĚr Kraftfahrzeuge mit ukrainischer Zulassung.
Besteht die erforderliche Haftpflichtversicherung zugunsten des Halters, des EigentuĚmers und des Fahrers nicht und wird durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so kann derjenige, dem wegen dieser SchaĚden ErsatzanspruĚche gegen den Halter, den EigentuĚmer oder den Fahrer des Fahrzeugs zustehen, diese ErsatzanspruĚche auch gegen den âEntschaĚdigungsfonds fuĚr SchaĚden aus KraftfahrzeugunfaĚllenâ geltend machen (§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PflVG). Im Hinblick auf die Einzelheiten dieses Ersatzanspruchs wird auf die Antwort der Schriftlichen Frage des Abgeordneten ReneĚ Bochmann vom 18.Oktober2022 (Bundestagsdrucksache20/4141, Frage Nummer 55, Seite 39) verwiesen.