(Schriftliche Frage für den Monat Februar 2023)
Frage

Unterfallen nach der Rechtsanwendungspraxis der Bundesregierung die Tatbestände für die Nichtgewährung der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nach § 35c Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes auch zinsverbilligte Darlehen bzw. steuerfreie Zuschüsse nach öffentlichen Förderprogrammen für Menschen mit Behinderung bzw. ältere Menschen und betrifft dies insbesondere solche der Kreditanstalt für Wiederaufbau, die für Einzelmaßnahmen an Wohngebäuden gewährt werden?

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Hessel vom 6. Februar 2023

Der § 35c Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dient der Vermeidung von Doppelförderungen. Die Steuerermäßigung nach § 35c Absatz 1 EStG darf nicht in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Sie ist ebenfalls nicht zu gewähren, wenn für die energetischen Maßnahme eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG oder eine Steuerermäßigung nach

§ 35a EStG in Anspruch genommen wird oder es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

Öffentliche Fördermaßnahmen für Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen etwa zur Ermöglichung barrierefreien Wohnens sind hier von ebenso umfasst wie Förderungen der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und der Kreditanstalt für Wiederaufbau administrierten Bundesforderung für effiziente Gebäude (BEG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Ausschluss einer Doppelförderung auf dieselbe energetische Maßnahme bezieht. So sperrt etwa die Inanspruchnahme einer BEG-Förderung für den Heizungstausch nicht die Geltendmachung eines Fenstertausches nach § 35c Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG im Rahmen der Steuererklärung.