(Schriftliche Frage Nr. 649 für den Monat Februar 2024)

Frage:

Ist die Antwort der Bundesregierung auf meine schriftliche Frage Nummer 48 aus der Bundestagsdrucksache 20/10292, dass „TARGET-Forderungen […] mit dem jeweiligen Hauptrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank verzinst [werden] (Stand zum 5. Februar 2024: 4,50 Prozent)“, so zu verstehen, dass diese Verzinsung der Bundesbank alleine zusteht bzw. vollertragswirksam in die Gewinn und Verlustrechnung (GuV) der Bundesbank eingeht, die Zinsen auf die Target-2-Forderungen also nicht den monetären Einkünften der Nationalen Zentralbanken, sprich – gemäß Artikel 32.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbankendes (ESZB-Satzung) – „Einkünften, die den nationalen Zentralbanken aus der Erfüllung der währungspolitischen Aufgaben des ESZB zufließen“ zugerechnet werden und nicht entsprechend über die Gewinn- und Verlust- Verteilung der Nationalen Zentralbanken der Eurosystems für währungspolitische Geschäfte gemäß Art. 32.5 ESZB-Satzung nach dem EZBKapitalschlüssel verteilt werden?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Florian Toncar vom 7. März 2024:

Die Zinserträge der Bundesbank auf ihre TARGET-Forderung gegenüber der EZB schlagen sich in der GuV-Position 1 „Nettozinsertrag“ nieder. Diese Zinserträge fließen in die Berechnung der monetären Einkünfte ein. Die monetären Einkünfte aller nationaler Zentralbanken des Eurosystems werden zunächst an einen gemeinsamen Pool abgeführt. Anschließend werden diese gemäß Kapitalschlüssel zwischen den nationalen Zentralbanken Seite 2 des Eurosystems verteilt. Nähere Informationen finden Sie im Geschäftsbericht der Bundesbank für das Jahr 2023: https://publikationen.bundesbank.de/publikationen-de/berichtestudien/geschaeftsberichte/geschaeftsbericht-2023-923828.