(Schriftliche Frage Nr. 10/587 vom 31. Oktober 2023)
Frage

Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der KfZ-Versicherungsschutz bei Unfällen mit Ukrainern bzw. ukrainischen Flüchtlingen in Deutschland für die jeweiligen Unfallbeteiligten geregelt, und in welchen Fällen kann in diesem Zusammenhang auf den „Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen“ zurückgegriffen werden (www.dieversicherer.de/versicherer/auto/news/kfz-versicherung-fluech

Antwort

Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird (§ 1 Satz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes [PflVG]).

Kraftfahrzeuge, die im Inland keinen regelmäßigen Standort haben, dürfen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen nur gebraucht werden, wenn für den Halter, den Eigentümer und den Führer zur Deckung der durch den Gebrauch verursachten Personen- und Sachschäden eine Haftpflichtversicherung nach den §§2 bis 6 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugan- hänger (AuslPflVG) besteht (§ 1 Absatz 1 AuslPflVG).

Die sich aus beiden Vorschriften ergebenden Versicherungspflichten gelten unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Halters und somit auch für Ukrainerinnen und Ukrainer beziehungsweise für Kraftfahrzeuge mit ukrainischer Zulassung.

Besteht die erforderliche Haftpflichtversicherung zugunsten des Halters, des Eigentümers und des Fahrers nicht und wird durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so kann derjenige, dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer des Fahrzeugs zustehen, diese Ersatzansprüche auch gegen den „Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen“ geltend machen (§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PflVG). Im Hinblick auf die Einzelheiten dieses Ersatzanspruchs wird auf die Antwort der Schriftlichen Frage des Abgeordneten René Bochmann vom 18.Oktober2022 (Bundestagsdrucksache20/4141, Frage Nummer 55, Seite 39) verwiesen.