(Schriftliche Frage Nr. 400 für den Monat September 2025)

Frage:

Woraus ergibt sich die angebliche „rechtliche Verpflichtung“ der Bundesregierung zur Aufnahme „Schutzbedürftiger“ aus der „Zivilgesellschaft“ über den Rahmen der Ortskräfte hinaus, und wer hat den Rahmen auf diesen Personenkreis ausgeweitet (www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/hannover_weser-leinegebiet/47-schutzbeduerftige-aus-afghanistan-in-hannover-gelandet,bundesaufnahmeprogramm-102.html)?

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 07. Oktober 2025:

Die rechtliche Grundlage richtet sich im Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan nach § 23 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Der Personenkreis kann der Ziffer 1 der Aufnahmeanordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß § 23 Absatz 2, Absatz 3 i. V. m. § 24 AufenthG zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan vom 19. Dezember 2022 entnommen werden.