(Schriftliche Frage Nr. 402 für den Monat September 2025)

Frage:

Gemäß Aufnahmeanordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß § 23 Absatz 2, Absatz 3 i. V. m. § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan vom 19. Dezember 2022 konnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms für besonders gefährdete Personen aus Afghanistan Aufnahmezusagen erteilen. Bei der Aufnahmezusage nach § 23 Absatz 2 AufenthG handelt es sich um einen Verwaltungsakt. ?

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 07. Oktober 2025:

Hinsichtlich der durch die Bundesregierung nicht erfolgten Finanzierung von meldeberechtigten Stellen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Robin Jünger auf Bundestagsdrucksache 21/512, Nr. 11 verwiesen.

Mittel der Bundesregierung an die Koordinierungsstelle, den Dienstleister für das ITTool und den Dienstleister zur operativen Umsetzung des Bundesaufnahmeprogramms für Afghanistan sind zweckgebunden für den jeweiligen Auftrag. Dies ist in den jeweiligen Auftragserteilungen bzw. Zuwendungsbescheiden schriftlich und mit einer festgelegten Verantwortlichkeit des Auftragnehmers bzw. Zuwendungsempfängers zur zweckgebundenen Mittelverwendung festgelegt. Eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Auftragsumsetzung erfolgt mittels Verwendungsnachweisprüfungen und Kostenerstattungen auf Rechnungsbasis.