(Schriftliche Frage Nr. 401 für den Monat September 2025)
Frage:
Wer besaß im Rahmen des sogenannten Aufnahmeprogramms die Berechtigung, einklagbare Aufnahmezusagen für afghanische Staatsbürger zu erteilen, und in welcher Form wurden diese Zusagen erteilt?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 06. Oktober 2025:
Gemäß Aufnahmeanordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß § 23 Absatz 2, Absatz 3 i. V. m. § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan vom 19. Dezember 2022 konnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms für besonders gefährdete Personen aus Afghanistan Aufnahmezusagen erteilen. Bei der Aufnahmezusage nach § 23 Absatz 2 AufenthG handelt es sich um einen Verwaltungsakt.