(Schriftliche Frage Nr. 62 für den Monat August 2025)
Frage:
Wie wird den regionalen Unterschieden in den tatsächlichen Bedarfen, insbesondere den stark unterschiedlichen Aufwendungen für den Wohnbedarf, bei der Berechnung des Existenzminimums und des daraus abgeleiteten steuerlichen Grundfreibetrags entsprochen?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Schrodi vom 13. August 2025:
Im Existenzminimumbericht ist die Berechnungsmethode zur Ermittlung des im Einkommensteuerrecht freizustellenden Existenzminimums dargestellt, das für die Mindesthöhe des Grundfreibetrags maßgeblich ist. Im Unterschied zum Sozialrecht ist die im Steuerrecht wegen der Abwicklung im Massenverfahren notwendige Generalisierung und Typisierung von Bedarfskomponenten verfassungsrechtlich zulässig. Neben den sozialrechtlichen Regelbedarfsstufen werden für die Berechnung der im Existenzminimumbericht zu berücksichtigenden Wohn- und Heizkosten jeweils aktuelle Daten von Auswertungen des Statistischen Bundesamtes verwendet (vgl. zuletzt 15. Existenzminimumbericht, Bundestagsdrucksache 20/13550, vom 25. Oktober 2024). So wird basierend auf den Ergebnissen der jeweils aktuellsten Wohngeldstatistik der über alle Mietenstufen nach Fallzahlen gewichtete bundesweite Durchschnittswert der Miete pro Quadratmeter beim Mietzuschuss an Hauptmieter zugrunde gelegt. Zudem werden, basierend auf den Ergebnissen der zuletzt vorliegenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, die monatlichen bundesdurchschnittlichen Ausgaben für Heizung und Warmwasser zugrunde gelegt.