(Schriftliche Frage Nr. 452 und 453 für den Monat Juli 2024)
Frage 452:
Hat die Bundesregierung einen Überblick über die Auswirkungen durch die geplante Abschaffung der Steuerklassenkombination III/V auf die Leistungstabelle für das Arbeitslosengeld, und wenn ja welche Effekte werden erwartet?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 6. August 2024:
Die Überführung der Steuerklassenkombination III / V in das Faktorverfahren (Steuerklasse IV mit Faktor) kann sich auf das unterjährig zur Verfügung stehende Einkommen der Ehegatten auswirken, da die steuermindernde Wirkung des Splitting-Verfahrens beim monatlichen Lohnsteuerabzug für den eigenen Arbeitslohn berücksichtigt wird. An der Höhe der festzusetzenden jährlichen Einkommensteuer eines Paares ändert sich durch den geänderten Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren nichts. Die Entgeltersatzleistung des Arbeitslosengeldes knüpft in seiner Höhe an die vorher erzielten Nettoentgelte an. Hintergrund ist, dass das Arbeitslosengeld das Arbeitsentgelt teilweise ersetzen soll, das der bzw. dem Arbeitslosen infolge der Arbeitslosigkeit aktuell nicht zur Verfügung steht und im Falle der Arbeitsaufnahme erzielt werden könnte. Für die Ermittlung ist grundsätzlich die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Lohnsteuerklasse zugrunde zu legen, weil diese auch im Arbeitsverhältnis maßgebend wäre und sie das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen prägt. Da ab dem Umstellungszeitpunkt das Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung von Steuerklasse IV mit Faktor zu erbringen wäre, könnte es zum Umstellungszeitpunkt im laufenden Leistungsbezug zu niedrigeren Zahlungen für Personen kommen, die vormals in der Steuerklasse III waren. Um dies zu verhindern, soll in diesen Fällen eine Übergangsregelung vorgesehen werden, die den Leistungsbezug unverändert sicherstellen soll. Personen, die vormals in der Steuerklasse V waren, erhalten Arbeitslosengeld nach der Umstellung unter Berücksichtigung von Steuerklasse IV mit Faktor, so dass das Arbeitslosengeld steigt. Leistungstabellen finden bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes keine Anwendung.
Frage 453:
Hat die Bundesregierung Berechnungen darüber angestellt, welche finanziellen Auswirkungen die geplante Abschaffung der Steuerkombination III/V auf das Arbeitslosengeld bei einem Durchschnittsverdienst von 3.780,-Euro brutto eines heute nach der Steuerklasse III Beschäftigten hat, und wenn ja, wie sehen diese aus?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 6. August 2024:
Die finanziellen Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld, die sich durch die geplante Überführung der Steuerklassenkombination III / V in das Faktorverfahren (Steuerklasse IV mit Faktor) ergeben, hängen neben dem vorherigen Verdienst der arbeitslosen Person auch vom Arbeitsentgelt des Partners / der Partnerin ab. Die beiden Arbeitsentgelte bilden die Grundlage zur Bestimmung des steuerrechtlichen Faktors, aus dem sich der monatliche Lohnsteuerabzug ergibt. Die Entgeltersatzleistung des Arbeitslosengeldes knüpft in seiner Höhe an die vorher erzielten Nettoarbeitsentgelte an und soll das Arbeitsentgelt teilweise ersetzen, das der bzw. dem Arbeitslosen infolge der Arbeitslosigkeit aktuell nicht zur Verfügung steht und im Falle der Arbeitsaufnahme erzielt werden könnte. Da ab dem Umstellungszeitpunkt das Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung von Steuerklasse IV mit Faktor zu erbringen wäre, könnte es zum Umstellungszeitpunkt im laufenden Leistungsbezug zu niedrigeren Zahlungen für Personen kommen, die vormals in der Steuerklasse III waren. Um dies zu verhindern, soll in diesen Fällen eine Übergangsregelung vorgesehen werden, die den Leistungsbezug unverändert sicherstellen soll. Personen, die vormals in der Steuerklasse V waren, erhalten Arbeitslosengeld nach der Umstellung unter Berücksichtigung von Steuerklasse IV mit Faktor, so dass das Arbeitslosengeld steigt.
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