(Schriftliche Frage Nr. 06/282 für den Monat Juni 2024)
Frage:
Ist die Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 06/0 97 auf Bundestagsdrucksache 20/11887, ob die Bundesregierung Hawala-Banking benutzt („Die Bundesregierung nutzte seit Beginn der Wahlperiode keine Hawala-Geldsysteme zum Transfer von Projektmitteln nach Afghanistan.“), so zu verstehen, dass die Bundesregierung sowohl vor als auch in der 20. Wahlperiode direkt bzw. indirekt Hawala-Banking betrieben hat, indem Hawala Fees den Zuwendungsempfängern und Durchführungsorganisationen für deren Hawala-Banking erstattet wurden, und wenn ja, in welchen Ressorts neben dem Auswärtigen Amt war dies der Fall, und wenn nein, wie erklärt sich die Position A1.9 „Hawala fees“ in der Projektkostenaufstellung des Auswärtigen Amts vom 31. Juli 2023, auf die sich der BILD-Bericht vom 1. Juni 2024 bezieht (www.bild.de/politik/inland/baerboch-zahlt-fuer-kriminelles-hawalabanking-664dd96e1e258259cdd3281a)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Niels Annen, MdB vom 2. Juli 2024:
Transaktionen, die dem Hawala-Banking zuzurechnen sind, werden von der Bundesregierung weder getätigt noch beauftragt. In besonderen Einzelfällen, in denen es zur Rettung von Menschenleben oder zur Durchführung von Projekten mangels verlässlicher Bankensysteme keine alternativen Möglichkeiten für Geldtransfers gibt, können von der Bundesregierung geförderte Zuwendungsempfänger und Durchführungsorganisationen nach Abwägung aller Risiken als ultima ratio das Hawala-System nutzen. Die Nutzung des Hawala-Systems unterliegt hierbei strengen Voraussetzungen und erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Auflagen. Zusätzlich gelten enge Auflagen und Berichtspflichten, um auszuschließen, dass Mittel zweckentfremdet werden. Die Abrechnung erfolgt, wie bei Bankgebühren auch, im Rahmen der Projektkosten. Die einzelnen Geldtransfers im Zuge der Projektumsetzung durch Zuwendungsempfänger und Durchführungsorganisationen werden von der Bundesregierung nicht zentral erfasst.
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