(Schriftliche Frage Nr. 167 für den Monat Februar 2024)

Frage:

Sieht die Anwendungspraxis der Finanzverwaltung des Bundes vor, dass es bzgl. sanktionsbedingter Verluste aus Depository Receipts (DRs) russischer Unternehmen (vgl. Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes WD 4 – 3000 – 004/24) „[v]or dem Hintergrund, dass DRs zusammen mit Aktien im gesonderten Verlustverrechnungstopf geführt werden und die Verluste aus dem Handel mit DRs denen von Aktien gleichgestellt werden“, erlaubt ist, „dass Verluste aus wertlosen DRs wie Verluste aus wertlosen Aktien nach § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG ausgeglichen werden“ können, sodass „die Verluste im Rahmen der Veranlagung bis maximal 20.000 Euro pro Kalenderjahr und, bei Nichtausschöpfung, in den folgenden Kalenderjahren bis ebenfalls maximal 20.000 Euro verrechnet werden“ dürften und „[e]ine Beschränkung der Verrechnung ausschließlich mit Gewinnen aus Aktien und DRs entfiele“?

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Hessel vom 29. 02. 2024:

Auf Verluste aus der wertlosen Ausbuchung von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) oder aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG ist die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG anzuwenden, d. h. diese Verluste dürfen bis zu einer Höhe von 20.000 Euro pro Jahr mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Nicht verrechenbare Verluste können vorgetragen werden und in den folgenden Jahren mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Dies gilt auch, wenn es sich bei den wertlos gewordenen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG um Aktien oder Depositary Receipts handelt. § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG findet insoweit keine Anwendung. Verluste aus privaten Kapitalanlagen können steuerlich jedoch erst dann berücksichtigt werden, wenn diese tatsächlich realisiert wurden. Dies erfolgt bei Wertpapieren regelmäßig durch deren Veräußerung. Bei wertlos gewordenen Wertpapieren führt erst deren Ausbuchung aus dem Depot zu einem steuerlich anzuerkennenden Veräußerungsverlust. Eine solche Ausbuchung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Wertpapiere nicht mehr handelbar sind, vgl. hierzu Randnummern 59 und 63 des BMF-Schreibens „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ vom 19. Mai 2022 (BStBl. I S. 742). Von einer Wertlosigkeit kann nicht ausgegangen werden, wenn der Handel mit diesen Wertpapieren in Deutschland lediglich ausgesetzt wurde.