(Schriftliche Frage Nr. 228 und 243 für den Monat 03 2026)

Frage:

1. „Welche Anerkennungs-, Anrechnungs- und Ausnahmeregelungen nach Bundeslaufbahnverordnung (insbesondere zu Laufbahnbefähigung, Anerkennung gleichwertiger Qualifikationen/Abschlüsse, Anrechnung beruflicher Zeiten, Verkürzung/Anrechnung von Probezeiten sowie ggf. Einstellung in einem höheren Amt) kamen im Bundesministeriums der Finanzen (BMF) im Jahr 2018 zur Anwendung (bitte jeweils klar zwischen zwingendem Recht, Ermessensspielräumen und typischer BMF-Praxis unterscheiden), um die laufbahnrechtlichen Bildungsvoraussetzungen (z. B. „zweijähriger Master oder Diplom“) zu erfüllen bzw. zu ersetzen, und die Ernennung aus einem Tarifbeschäftigtenverhältnis in ein Beamtenverhältnis zu ermöglichen oder zu beschleunigen?

2. Welche Anerkennungs-, Anrechnungs- und Ausnahmeregelungen nach Bundeslaufbahnverordnung (insbesondere zu Laufbahnbefähigung, Anerkennung gleichwertiger Qualifikationen/Abschlüsse, Anrechnung beruflicher Zeiten, Verkürzung/Anrechnung von Probezeiten sowie ggf. Einstellung in einem höheren Amt) kamen im Bundesministeriums der Finanzen (BMF) im Jahr 2018 zur Anwendung (bitte jeweils klar zwischen zwingendem Recht, Ermessensspielräumen und typischer BMF-Praxis unterscheiden), um die Beförderungsvoraussetzungen/Wartezeiten auf dem Weg zu Ämtern wie Regierungsrat/Ministerialrat/Ministerialdirigent zu beeinflussen?“

Antwort des Parlamentarischer Staatssekretär Dennis Rohde vom 24. März 2026:

Für die Ernennung aus einem Tarifbeschäftigtenverhältnis in ein Beamtenverhältnis im Bundesministerium der Finanzen kommen die Regelungen in Abschnitt 2 und 3 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) mit den dort aufgeführten Voraussetzungen zur Anwendung. Entsprechendes galt auch im Jahr 2018 in der zu dem Zeitpunkt geltenden Fassung der BLV. Die konkret herangezogene Rechtsgrundlage und deren Voraussetzungen richteten sich nach der entsprechenden Laufbahn, in der die Ernennung in ein Beamtenverhältnis jeweils erfolgte.

Hinsichtlich den Probezeitfestsetzungen erfolgte eine Verkürzung insbesondere, wenn die vorherige hauptberufliche Tätigkeit bereits zuvor im Bundesministerium der Finanzen ausgeübt wurde, § 28 ff. BLV.

Für Beförderungen von Beamtinnen und Beamten kommen die Regelungen von Abschnitt 3 der BLV mit den dort aufgeführten Voraussetzungen zur Anwendung. Dies sind insbesondere die Regelungen der §§ 32 bis 34 BLV, unter deren Anwendung die Beförderungen auch im Jahr 2018 erfolgten.