(Schriftliche Frage Nr. 96 für den Monat September 2024)

Frage:

Ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Verfahren für den Umtausch von Hinterlegungsscheinen auf russische Aktien (ADRs/GDRs) dergestalt geregelt, dass zwingend bis zum 25. September 2023 ein Genehmigungsantrag bei der Deutschen Bundesbank gestellt werden muss, insbesondere vor dem Hintergrund, dass „das Bereitstellungsverbot des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 269 /2014 nach der Rechtsauffassung der Deutschen Bundesbank der Umwandlung von ADR/GDR auch ohne Genehmigung nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 nicht entgegensteht, wenn und soweit die jeweilige Transaktion nicht mit einem Zufluss von Geldern an den NSD oder eine andere sanktionierte Stelle verbunden ist (bspw. durch (mittelbare) Zahlung einer Gebühr).“ (https://weisswert.de/klage/russische-aktien-adr-anwalt-umtausch/ ;  www.bundesbank.de/de/service/finanzsanktionen/umwandlung-von-american-depositary-receipts-adroder-aehnlicher-zertifikate-antragstellung-nach-artikel-6b-absatz-5aa-derverordnung-eu-nr-269-2014-898432)?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Florian Toncar vom 16. September 2024:

Das Verfahren für den Umtausch von Hinterlegungsscheinen auf russische Aktien („ADRs/GDRs“) sieht nicht zwingend vor, dass bis zum 25. September 2023 ein Genehmigungsantrag bei der Deutschen Bundesbank gestellt werden muss. Dies ist nach Auffassung der zuständigen Deutschen Bundesbank nur erforderlich, wenn und soweit die jeweilige Transaktion mit einem Zufluss von Geldern an den NSD oder eine andere sanktionierte Stelle verbunden ist (bspw. durch (mittelbare) Zahlung einer Gebühr).

Ob das der Fall ist, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.