(Schriftliche Frage Nr. 8/53 für den Monat August 2024)

Frage:

Geht die Bundesregierung davon aus, dass es zulässig ist, dass das Defizit, das die Bürgergeldempfänger in der Krankenversicherung durch die Unterfinanzierung der Krankenkassen durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verursachen, von den Beitragszahlern und den Arbeitgebern im Rahmen deren privatrechtlichen Vertragsverhältnissen mit den Krankenkassen übernommen werden, und wenn ja warum?

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Sabine Dittmar vom 15. August 2024:

Die die Bundesregierung tragenden Parteien haben in ihrem Koalitionsvertrag festgehalten, die Beiträge für Beziehende von Bürgergeld anheben zu wollen. In den im Februar 2024 veröffentlichten Empfehlungen des Bundesministeriums für Gesundheit für eine stabile, verlässliche und solidarische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 220 Absatz 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch wird empfohlen, dass eine schrittweise Umsetzung dieses Vorhabens beginnen soll, sobald es im Lichte der wirtschaftlichen Entwicklung die haushaltspolitischen Rahmenbedingungen zulassen. Im Übrigen sei – wie auch bereits in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage Nr. 99 der Abgeordneten Gerrit Huy (AfD) in der Woche vom 25. März 2024 (Drucksache 20/10863 vom 28. März 2024, Seite 62) – darauf hingewiesen, dass die amtlichen Statistiken die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht auf der Ebene von Mitgliedergruppen erfassen, sondern nach der Art der Leistung oder Gruppen von Leistungserbringern differenzieren. Daher können aus den amtlichen Statistiken keine konkreten kostendeckenden Beiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld ermittelt werden.