Hawala-Banking
Der Sachstand des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages
1. Fragestellung
Es wird um die Beantwortung der Frage gebeten, wie die Transferierung staatlicher Mittel aus Deutschland in das Ausland rechtlich zu beurteilen sei, wenn dabei geförderte Zuwendungsempfänger im Ausland ein Hawala-System nutzen und dafür Gebühren zahlen, die im Rahmen der Projektkosten abgerechnet werden.
2. Hawala-Banking in Deutschland
Die Übermittlung von Geldbeträgen im Rahmen eines betriebenen Hawala-Systems stellt ein Finanztransfergeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) dar. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG bedarf es dafür einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Hawala-Banking ist generell nicht erlaubnisfähig.
Die beleglose Durchführung von Zahlungstransfers, wie bei Hawala-Banking üblich, ist ein eklatanter Verstoß gegen Geldwäscherichtlinien. Derartiges Banking ist nicht erlaubnisfähig und wird aufsichtsrechtlich wie auch strafrechtlich verfolgt.
3. Geltung deutschen Rechts im Ausland
Nach dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip erstreckt sich die territoriale Souveränität eines Staates auf sein Staatsgebiet. Im Rahmen der Gebietshoheit eines Staates dürfen fremde Staaten Hoheitsgewalt nur mit dessen Zustimmung vornehmen. Auch wenn Art. 1 Abs. 3 des Grundgesetzes eine umfassende Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte des Grundgesetzes begründet und keine Beschränkung auf das Staatsgebiet enthält, setzt das Völkergewohnheitsrecht der Inanspruchnahme staatlicher Regelungsgewalt bei Sachverhalten mit Auslandsberührung gewisse Grenzen. Für die Ausübung von Regelungsgewalt mit extraterritorialer Wirkung bedarf es eines hinreichenden Inlandsbezuges oder eines sonstigen legitimierenden Anknüpfungsmoments. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG bedarf deshalb der schriftlichen Erlaubnis der BaFin, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen will, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ZAG zu sein. Zahlungsdienstleistungen im Ausland werden davon nicht erfasst.
4. Pflege der auswärtigen Beziehungen
Die Pflege der auswärtigen Beziehungen ist ein Teil der auswärtigen Gewalt nach Art. 32 GG. Dazu gehören auch unverbindliche Akte der Außenpolitik, darunter fallen auch sonstige Handlungen. Mit dem Begriff wird in umfassender Weise diejenige staatliche Funktion bezeichnet, die die Gestaltung der Beziehungen „nach außen“ zum Gegenstand hat. Art. 32 GG weist damit die Kompetenz zu und ermächtigt die für einen Verband handelnden Organe und Stellen, im Rahmen der grundgesetzlich eröffneten Möglichkeiten Maßnahmen zu ergreifen. Bei den in diesem Zusammenhang erforderlichen Abwägungsentscheidungen sind die jeweils kollidierenden Individual- und Gemeinwohlbelange miteinander zum Ausgleich zu bringen. Die Norm des Art. 32 GG verteilt nur Zuständigkeiten, trifft aber in der Sache weder eine entsprechende (Vor-)Entscheidung, noch erhöht sie das Gewicht der vom handelnden Organ verfolgten Interessen.
Im Ergebnis unterliegen zwar auch Entscheidungen im Bereich der auswärtigen Gewalt materiellen Verfassungsbindungen und dabei vor allem den Grundrechten. Aber im Hinblick auf die hochpolitische Natur und die Dimension der politischen Bedeutung solcher Entscheidungen, muss hierbei der Einschätzungsspielraum der Politik betont werden.
strafbewehrte Verstoß gegen die Anforderungen der Zahlungsdiensteaufsicht bedeutet wegen der Umgehung jeglicher Kontrollmöglichkeiten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und ist in- sofern von einigem Gewicht. Ein Hawala-Geschäft ist als solches deshalb auch nicht erlaubnisfähig. Die beleglose Durchführung von Zahlungstransfers ohne die jeweilige umfängliche Kundenidentifizierung ist ein eklatanter Verstoß gegen Geldwäscherichtlinien.
Derartigen Geschäftsmodellen könnte daher weder in Deutschland noch in der Europäischen Union (EU) eine Erlaubnis erteilt werden. Finanztransfergeschäfte stehen damit in Deutschland unter Erlaubnisvorbehalt. Hawala-Banking ist jedoch nicht erlaubnisfähig und wird aufsichtsrechtlich als auch strafrechtlich verfolgt.